Verordnung der Landesregierung über die Anordnung von Schulversuchen an den landwirtschaftlichen Schulen
Vorwort
§ 1*) Schulzeitbestimmungen für ganzjährige und lehrgangsmäßige Berufs- und Fachschulen
§ 1
(1) Samstage sind schulfrei. Aus besonderen Anlässen kann der Schulleiter innerhalb des Unterrichtsjahres für einzelne oder für alle Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes einzelne Samstage zum Schultag erklären.
(2) Die Schulkonferenz kann nachstehende Tage schulfrei erklären:
a) die dem 19. März, 1. Mai, 26. Oktober, 1. November und 8. Dezember unmittelbar vorangehenden Montage;
b) die dem 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 2. November und 8. Dezember unmittelbar folgenden Freitage.
(3) Die Schulkonferenz hat gleichzeitig zu bestimmen, an welchen der nachstehenden Tage ein nach Abs. 2 entfallener Unterricht einzubringen ist:
a) alle Werktage des Unterrichtsjahres, die nicht in die Weihnachtsferien fallen, der 19. März, die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag sowie die Dienstage nach Ostern und Pfingsten;
b) der 26. Oktober, der 1. Mai, Fronleichnam und Christi Himmelfahrt.
Von den in lit. b genannten Tagen darf nur ein einziger zum Einbringungstag erklärt werden.
(4) In der 4. Schulstufe sind abweichend von § 26 Abs. 1 lit. b des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler bis spätestens 1. November festzulegen. Hiebei können auch Samstage, die Werktage der Weihnachtsferien, der 19. März sowie die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag und der Pfingstferien zu Schultagen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2012
§ 2 Aufnahme- und Schulzeitbestimmungen für die Fachschule für Berufstätige
§ 2
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule sind
a) die Vollendung des 19. Lebensjahres und der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen Praxis oder
b) eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis nach Abschluss der allgemeinen Schulpflicht oder
c) der Abschluss einer mittleren oder höheren Schule oder
d) der Abschluss einer Berufslehre.
(2) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind die Schultage abweichend von § 26 Abs. 1 lit. c des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler bis spätestens 1. Oktober festzulegen. Hiebei können auch Samstage, die Werktage der Weihnachtsferien, der 19. März sowie die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag und der Pfingstferien zu Schultagen erklärt werden.
(3) Der Abendunterricht darf längstens bis 22 Uhr, beim praktischen Unterricht ausnahmsweise bis 23 Uhr dauern. An Samstagen darf der Unterricht höchstens zehn Unterrichtsstunden umfassen und längstens bis 18 Uhr dauern.
§ 3 Befreiung vom Fremdpraktikum
§ 3
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg von der Verpflichtung zur Absolvierung des Fremdpraktikums befreien oder eine abweichende Absolvierung bewilligen, soweit dies aus gesundheitlichen oder sonstigen wichtigen Gründen notwendig ist.
§ 4 Schlussbestimmungen
§ 4
(1) Schulfreierklärungen sowie die Festlegung von Einbringungstagen und Schultagen nach den §§ 1 und 2 hat der Schulleiter durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Anordnung eines Schulversuches an der Landwirtschaftlichen Fachschule Hohenems, LGBl.Nr. 16/1986, außer Kraft.