(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule sind
a) die Vollendung des 19. Lebensjahres und der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen Praxis oder
b) eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis nach Abschluss der allgemeinen Schulpflicht oder
c) der Abschluss einer mittleren oder höheren Schule oder
d) der Abschluss einer Berufslehre.
(2) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind die Schultage abweichend von § 26 Abs. 1 lit. c des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler bis spätestens 1. Oktober festzulegen. Hiebei können auch Samstage, die Werktage der Weihnachtsferien, der 19. März sowie die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag und der Pfingstferien zu Schultagen erklärt werden.
(3) Der Abendunterricht darf längstens bis 22 Uhr, beim praktischen Unterricht ausnahmsweise bis 23 Uhr dauern. An Samstagen darf der Unterricht höchstens zehn Unterrichtsstunden umfassen und längstens bis 18 Uhr dauern.
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