(1) Samstage sind schulfrei. Aus besonderen Anlässen kann der Schulleiter innerhalb des Unterrichtsjahres für einzelne oder für alle Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes einzelne Samstage zum Schultag erklären.
(2) Die Schulkonferenz kann nachstehende Tage schulfrei erklären:
a) die dem 19. März, 1. Mai, 26. Oktober, 1. November und 8. Dezember unmittelbar vorangehenden Montage;
b) die dem 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 2. November und 8. Dezember unmittelbar folgenden Freitage.
(3) Die Schulkonferenz hat gleichzeitig zu bestimmen, an welchen der nachstehenden Tage ein nach Abs. 2 entfallener Unterricht einzubringen ist:
a) alle Werktage des Unterrichtsjahres, die nicht in die Weihnachtsferien fallen, der 19. März, die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag sowie die Dienstage nach Ostern und Pfingsten;
b) der 26. Oktober, der 1. Mai, Fronleichnam und Christi Himmelfahrt.
Von den in lit. b genannten Tagen darf nur ein einziger zum Einbringungstag erklärt werden.
(4) In der 4. Schulstufe sind abweichend von § 26 Abs. 1 lit. b des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler bis spätestens 1. November festzulegen. Hiebei können auch Samstage, die Werktage der Weihnachtsferien, der 19. März sowie die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag und der Pfingstferien zu Schultagen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2012
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