Vorwort
§ 1 § 1*)
(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
Verw. Gr. | Dienstzweig | Dienst-klasse | ||
A | Alle nichttechnischen Dienstzweige | III, IV V, VI VII VIII | Verwaltungskommissär Verwaltungssrat Oberverwaltungsrat Hofrat | VerwKomm VerwRat ObVerwRat HR |
A | Höherer technischer Dienst | III, IV V, VI VII VIII | Baukommissär Baurat Oberbaurat Hofrat | BauKomm BauRat ObBauRat HR |
B | Alle Dienstzweige | II, III, IV V, VI VII | Amtsrevident Amtsrat Oberamtsrat | AmtsRev AR OAR |
C | Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes | I, II III, IV V, VI | Amtskontrollor Amtsinspektor Oberamtsinspektor | AmtsKontr AmtsInsp AmtsObInsp |
(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.
(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991, 25/1996, 79/2008
§ 2 § 2*)
(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
Dienstzeit | Amtstitel | Abkürzung |
Mit Beginn der Grundausbildung | Aspirant | Asp |
Nach positivem Abschluss der Grundausbildung | Inspektor | Insp |
Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Revierinspektor | RevInsp |
Ab dem 20. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Gruppeninspektor | GrInsp |
Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Bezirksinspektor | BezInsp |
Funktion | Amtstitel | Abkürzung |
Ab der Ernennung zum Dienstführenden | Bezirksinspektor | BezInsp |
Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden | Abteilungsinspektor | AbtInsp |
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst | Kontrollinspektor | KontrInsp |
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst | Chefinspektor | ChefInsp |
(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.
(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
§ 3 § 3*)
Für die Gemeindebediensteten und Gemeindeangestellten des Ruhestandes sind die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (iR) vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008