LandesrechtVorarlbergVerordnungenGemeindebediensteten-Amtstitelverordnung

Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung

In Kraft seit 26. November 1980
Up-to-date

§ 1 § 1*)

(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:

Verw. Gr. Dienstzweig Dienst-klasse
A Alle nichttechnischen Dienstzweige III, IV V, VI VII VIII Verwaltungskommissär Verwaltungssrat Oberverwaltungsrat Hofrat VerwKomm VerwRat ObVerwRat HR
A Höherer technischer Dienst III, IV V, VI VII VIII Baukommissär Baurat Oberbaurat Hofrat BauKomm BauRat ObBauRat HR
B Alle Dienstzweige II, III, IV V, VI VII Amtsrevident Amtsrat Oberamtsrat AmtsRev AR OAR
C Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes I, II III, IV V, VI Amtskontrollor Amtsinspektor Oberamtsinspektor AmtsKontr AmtsInsp AmtsObInsp

(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.

(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991, 25/1996, 79/2008

§ 2 § 2*)

(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:

Dienstzeit Amtstitel Abkürzung
Mit Beginn der Grundausbildung Aspirant Asp
Nach positivem Abschluss der Grundausbildung Inspektor Insp
Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung Revierinspektor RevInsp
Ab dem 20. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung Gruppeninspektor GrInsp
Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung Bezirksinspektor BezInsp
Funktion Amtstitel Abkürzung
Ab der Ernennung zum Dienstführenden Bezirksinspektor BezInsp
Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden Abteilungsinspektor AbtInsp
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst Kontrollinspektor KontrInsp
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst Chefinspektor ChefInsp

(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.

(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008

§ 3 § 3*)

Für die Gemeindebediensteten und Gemeindeangestellten des Ruhestandes sind die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (iR) vorgesehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008