Vorwort
(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
| Verw. Gr. | Dienstzweig | Dienst-klasse | ||
| A | Alle nichttechnischen Dienstzweige | III, IV V, VI VII VIII | Verwaltungskommissär Verwaltungssrat Oberverwaltungsrat Hofrat | VerwKomm VerwRat ObVerwRat HR |
| A | Höherer technischer Dienst | III, IV V, VI VII VIII | Baukommissär Baurat Oberbaurat Hofrat | BauKomm BauRat ObBauRat HR |
(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.
(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991, 25/1996, 79/2008
(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
| Dienstzeit | Amtstitel | Abkürzung |
| Mit Beginn der Grundausbildung | Aspirant | Asp |
| Nach positivem Abschluss der Grundausbildung | Inspektor | Insp |
| Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Revierinspektor | RevInsp |
Für die Gemeindebediensteten und Gemeindeangestellten des Ruhestandes sind die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (iR) vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
| Alle Dienstzweige |
| II, III, IV V, VI VII |
| Amtsrevident Amtsrat Oberamtsrat |
| AmtsRev AR OAR |
| C | Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes | I, II III, IV V, VI | Amtskontrollor Amtsinspektor Oberamtsinspektor | AmtsKontr AmtsInsp AmtsObInsp |
| Gruppeninspektor |
| GrInsp |
| Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Bezirksinspektor | BezInsp |
| Funktion | Amtstitel | Abkürzung |
| Ab der Ernennung zum Dienstführenden | Bezirksinspektor | BezInsp |
| Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden | Abteilungsinspektor | AbtInsp |
| Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst | Kontrollinspektor | KontrInsp |
| Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst | Chefinspektor | ChefInsp |
(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.
(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008