(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
Dienstzeit | Amtstitel | Abkürzung |
Mit Beginn der Grundausbildung | Aspirant | Asp |
Nach positivem Abschluss der Grundausbildung | Inspektor | Insp |
Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Revierinspektor | RevInsp |
Ab dem 20. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Gruppeninspektor | GrInsp |
Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung | Bezirksinspektor | BezInsp |
Funktion | Amtstitel | Abkürzung |
Ab der Ernennung zum Dienstführenden | Bezirksinspektor | BezInsp |
Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden | Abteilungsinspektor | AbtInsp |
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst | Kontrollinspektor | KontrInsp |
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst | Chefinspektor | ChefInsp |
(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.
(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
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