(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
Verw. Gr. | Dienstzweig | Dienst-klasse | ||
A | Alle nichttechnischen Dienstzweige | III, IV V, VI VII VIII | Verwaltungskommissär Verwaltungssrat Oberverwaltungsrat Hofrat | VerwKomm VerwRat ObVerwRat HR |
A | Höherer technischer Dienst | III, IV V, VI VII VIII | Baukommissär Baurat Oberbaurat Hofrat | BauKomm BauRat ObBauRat HR |
B | Alle Dienstzweige | II, III, IV V, VI VII | Amtsrevident Amtsrat Oberamtsrat | AmtsRev AR OAR |
C | Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes | I, II III, IV V, VI | Amtskontrollor Amtsinspektor Oberamtsinspektor | AmtsKontr AmtsInsp AmtsObInsp |
(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.
(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991, 25/1996, 79/2008
Keine Verweise gefunden
Rückverweise