LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hittisau"

Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hittisau"

In Kraft seit 15. Dezember 1989
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§ 1*) Allgemeines

§ 1

(1) Die Gemeinden Hittisau, Riefensberg und Sibratsgfäll bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für die Volksschule, die Hauptschule Hittisau und die Polytechnische Schule in Hittisau.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Hittisau“ und hat seinen Sitz in Hittisau.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2001

§ 2*) Investitionsaufwand

§ 2

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand für die Volksschule und die Hauptschule Hittisau nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Hittisau 82,00 v.H.
Gemeinde Riefensberg 12,50 v.H.
Gemeinde Sibratsgfäll 5,50 v.H.

(2) Die Gemeinde Hittisau hat zusätzlich das Eigentum an der Gp. 1043/2, KG. Hittisau, samt dem darauf stehenden Schulgebäude dem Gemeindeverband unentgeltlich zu übertragen.

(3) Eine allfällige künftige Erweiterung der Volksschule hat ausschließlich auf Kosten der Gemeinde Hittisau, eine allfällige künftige Erweiterung der Hauptschule hingegen auf Kosten der Verbandsgemeinden zu erfolgen. Den Schlüssel für die Aufteilung dieser Kosten hat der Verwaltungsausschuss festzulegen. Dabei ist von der Anzahl der Schüler aus den Verbandsgemeinden, die die Hauptschule bzw. die Polytechnische Schule in den letzten fünf Schuljahren vor dem Erweiterungsbeschluss besucht haben, auszugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2001

§ 3*) Betriebs- und Verwaltungsaufwand

§ 3

Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebs- und Verwaltungsaufwand für die Volksschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule Hittisau sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebs- und Verwaltungsaufwand des Abrechnungsjahres durch die Gesamtzahl der Schüler an der Volksschule, der Hauptschule und der Polytechnischen Schule Hittisau geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Volksschule, die Hauptschule oder die Polytechnische Schule Hittisau besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

*) Fassung LGBl. Nr. 39/2001

§ 4 Organe

§ 4

Organe des Gemeindeverbandes sind

a) der Verwaltungsausschuss,

b) der Obmann,

c) die Rechnungsprüfer.

§ 5 Verwaltungsausschuss

§ 5

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:

Gemeinde Hittisau 3
Gemeinde Riefensberg 1
Gemeinde Sibratsgfäll 1

(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

a) die Wahl und Abberufung des Obmannes sowie der Rechnungsprüfer,

b) die Erlassung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,

c) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,

d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

e) die Vergabe der Planung und aller anderen Lieferungen und Leistungen für die Errichtung und Erhaltung der Volksschule und der Hauptschule,

f) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften,

g) die Aufnahme von Darlehen,

h) der Vertragsabschluss über eine Leasingfinanzierung.

§ 6 Obmann

§ 6

(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.

(2) Dem Obmann obliegen

a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,

c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses sowie

d) die laufende Verwaltung und die Leitung der Geschäftsstelle des Schulerhalterverbandes.

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

§ 7 Rechnungsprüfer

§ 7

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Jede der Mitgliedsgemeinden stellt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Verwaltungsausschuss angehören darf.

(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

§ 8 Urkundenfertigung

§ 8

Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.

§ 9 Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 9

Einem Antrag auf Auflösung des Gemeindeverbandes muss ein einstimmiger Beschluss des Verwaltungsausschusses zugrunde liegen. Diesem Antrag ist ein Vorschlag über die Aufteilung des Verbandsvermögens auf die einzelnen Verbandsgemeinden anzuschließen.