(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Hittisau | 3 |
Gemeinde Riefensberg | 1 |
Gemeinde Sibratsgfäll | 1 |
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes sowie der Rechnungsprüfer,
b) die Erlassung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss,
c) die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
e) die Vergabe der Planung und aller anderen Lieferungen und Leistungen für die Errichtung und Erhaltung der Volksschule und der Hauptschule,
f) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften,
g) die Aufnahme von Darlehen,
h) der Vertragsabschluss über eine Leasingfinanzierung.
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