LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

In Kraft seit 31. März 1987
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§ 1 Allgemeines

§ 1

(1) Die Gemeinden Altach, Götzis, Koblach und Mäder bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg“ und hat seinen Sitz in Götzis.

§ 2 Investitionsaufwand

§ 2

(1) 50 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes für die neu zu bauende Sonderschule haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Altach 24,53 v.H.
Marktgemeinde Götzis 49,11 v.H.
Gemeinde Koblach 14,00 v.H.
Gemeinde Mäder 12,36 v.H.

(2) 50 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes werden durch vom Gemeindeverband aufzunehmende Darlehen finanziert. Der Aufwand für diese Darlehen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufzuteilen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

(3) Die Marktgemeinde Götzis hat zusätzlich den für den Neubau notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der notwendigen Erschließung des Schulareals einschließlich der Anschlussbeiträge zu tragen.

§ 3 Betriebsaufwand

§ 3

Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 aufzuteilen.

§ 4 Organe

§ 4

Organe des Gemeindeverbandes sind

a) der Verwaltungsausschuss,

b) der Obmann,

c) die Rechnungsprüfer.

§ 5 Verwaltungsausschuss

§ 5

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:

Altach 25 Stimmen
Götzis 49 Stimmen
Koblach 14 Stimmen
Mäder 12 Stimmen

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Schriftführers,

b) die Wahl der Rechnungsprüfer,

c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

d) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den Bau, die Einrichtung und die Erhaltung der Schule,

e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,

f) die Aufnahme von Darlehen und die Bildung von Rücklagen,

g) die Festsetzung allfälliger Entschädigungen für Aufwand und Zeitversäumnis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Obmannes,

h) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss.

§ 6 Obmann

§ 6

(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.

(2) Dem Obmann obliegen

a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,

c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,

d) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.

(5) Die Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Rechnungsprüfer

§ 7

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.

(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

§ 8 Verwaltung

§ 8

Die Marktgemeinde Götzis hat die zur Versorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Verwaltungsaufwand zu tragen.

§ 9 Sachverständige

§ 9

Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, seinen Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

§ 10 Urkundenfertigung

§ 10

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.

§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 11

Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung am Investitionsaufwand im Sinne des § 2 aufzuteilen.