(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,
d) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.
(5) Die Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
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