Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten (§ 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder Abstützung einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Darunter fallen insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.
§ 3 § 3 Pflichten des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen sich eine manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden lässt,
a) eine Beurteilung der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten unter Berücksichtigung der Merkmale der Last, des erforderlichen körperlichen Kraftaufwands, der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe vorzunehmen,
b) dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder solche Gefährdungen gering gehalten werden und
c) erforderlichenfalls geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Bedienstete dürfen Lasten nur dann manuell handhaben, wenn sie dafür körperlich geeignet sind, über ausreichende Kenntnisse verfügen und ausreichend unterwiesen wurden.
§ 4 § 4 Information und Unterweisung
Die Bediensteten haben Angaben über die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundene Gefährdung der Lendenwirbelsäule und nach Möglichkeit genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten zu erhalten. Die Bediensteten haben genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung zu erhalten.