(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen sich eine manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden lässt,
a) eine Beurteilung der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten unter Berücksichtigung der Merkmale der Last, des erforderlichen körperlichen Kraftaufwands, der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe vorzunehmen,
b) dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder solche Gefährdungen gering gehalten werden und
c) erforderlichenfalls geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Bedienstete dürfen Lasten nur dann manuell handhaben, wenn sie dafür körperlich geeignet sind, über ausreichende Kenntnisse verfügen und ausreichend unterwiesen wurden.
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