§ 2 § 2 — Nichtbiologische Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben, Verordnung über die befristete Verwendung
(1) Aufgrund außergewöhnlicher Trockenheit und Dürre in der Vegetationsperiode 2026 sowie damit verbundener Ertragsausfälle bei der Erzeugung ökologischer Futtermittel wird für das gesamte Landesgebiet das Vorliegen eines Katastrophenfalles infolge „widriger Witterungsverhältnisse“ im Sinne des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848, ABl. 2020 Nr. L 428, S.5, anerkannt.
(2) Aufgrund des Abs. 1 wird abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 die Verwendung nichtbiologischer Futtermittel im unbedingt erforderlichen Ausmaß gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 zugelassen.
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