LandesrechtTirolVerordnungenAbschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

In Kraft seit 13. Januar 1993
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt in bezug auf Fahrzeuge, die in der Landeshauptstadt Innsbruck auf Bundes- oder Landesstraßen verkehrsbehindernd abgestellt sind.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Als Abschleppfahrt gilt das Zurücklegen der Fahrtstrecken des Abschleppfahrzeuges vom Bereitstellungsort zum Einsatzort, nach Aufnahme des abzuschleppenden Fahrzeuges vom Einsatzort zum Verwahrungsort und wieder zurück zum Bereitstellungsort.

(2) Als Zurseitestellen gilt das Verbringen eines abzuschleppenden Fahrzeuges an eine geeignete Stelle in der Nähe des Einsatzortes in Fällen besonderer Dringlichkeit.

(3) Der Bereitstellungsort ist jene Liegenschaft, auf der das Abschleppfahrzeug und die Abschleppmannschaft für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden.

(4) Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das abzuschleppende Fahrzeug zu entfernen ist.

(5) Verwahrungsort ist jene Liegenschaft, auf der das abgeschleppte Fahrzeug bis zu dessen Übernahme durch den Zulassungsbesitzer bzw. dessen Beauftragten aufbewahrt wird.

§ 3 § 3

§ 3 Tarife

(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das zur Seite stellen werden für

a) einspurige Fahrzeuge mit 321,60 Euro und

b) mehrspurige Fahrzeuge mit 357,60 Euro festgesetzt.

(2) Der Tarif für die Verwahrung wird

a) bis zum Ablauf des ersten auf die Entfernung folgenden Tages für

1. einspurige Fahrzeuge mit 18.- Euro und

2. mehrspurige Fahrzeuge mit 21,60 Euro,

b) ab dem zweiten auf die Entfernung folgenden Tag bis zum Ablauf des siebten Tages pro angefangenem Tag für

1. einspurige Fahrzeuge mit 9.- Euro und

2. mehrspurige Fahrzeuge mit 10,80 Euro und

c) ab dem achten auf die Entfernung folgenden Tag pro angefangenem Tag für

1. einspurige Fahrzeuge mit 4,50 Euro und

2. mehrspurige Fahrzeuge mit 5,40 Euro

festgesetzt.

§ 4 § 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.