(1) Als Abschleppfahrt gilt das Zurücklegen der Fahrtstrecken des Abschleppfahrzeuges vom Bereitstellungsort zum Einsatzort, nach Aufnahme des abzuschleppenden Fahrzeuges vom Einsatzort zum Verwahrungsort und wieder zurück zum Bereitstellungsort.
(2) Als Zurseitestellen gilt das Verbringen eines abzuschleppenden Fahrzeuges an eine geeignete Stelle in der Nähe des Einsatzortes in Fällen besonderer Dringlichkeit.
(3) Der Bereitstellungsort ist jene Liegenschaft, auf der das Abschleppfahrzeug und die Abschleppmannschaft für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden.
(4) Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das abzuschleppende Fahrzeug zu entfernen ist.
(5) Verwahrungsort ist jene Liegenschaft, auf der das abgeschleppte Fahrzeug bis zu dessen Übernahme durch den Zulassungsbesitzer bzw. dessen Beauftragten aufbewahrt wird.
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