Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Satzungen
(1) Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird entsprechend der Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Satzung der Betriebsfeuerwehr wird entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
(3) Die Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 4 festgelegt.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 139/2017, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.