LandesrechtTirolVerordnungenLandes-Feuerwehrgesetz 2001, Durchführung

Landes-Feuerwehrgesetz 2001, Durchführung

In Kraft seit 31. März 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Satzungen

(1) Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird entsprechend der Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Satzung der Betriebsfeuerwehr wird entsprechend der Anlage 2 festgelegt.

(3) Die Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 3 festgelegt.

(4) Die Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 4 festgelegt.

§ 2 § 2

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 139/2017, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

Anlage 4

Anl. 4