(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 139/2017, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
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