LandesrechtTirolVerordnungenInhalt und die Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise

Inhalt und die Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise

In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Bestätigungen der Grundverkehrsbehörde

(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück oder an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.

(3) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

(4) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines originären Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nach den §§ 23a und 25a Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen.

§ 2 § 2

§ 2 Bestätigung des Bürgermeisters, Nachweise

(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück, außer an einem bebauten Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegt, hat nach dem Muster der Anlage 5 zu erfolgen.

(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück, außer an einem bebauten Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegt, sind nach dem Muster der Anlage 6 zu erbringen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über den Inhalt und die Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise, LGBl. Nr. 113/2016, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
PDF

Anlage 4

Anl. 4

Anhänge

Anlage 4
PDF

Anlage 5

Anl. 5

Anhänge

Anlage 5
PDF

Anlage 6

Anl. 6

Anhänge

Anlage 6
PDF