(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück, außer an einem bebauten Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegt, hat nach dem Muster der Anlage 5 zu erfolgen.
(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück, außer an einem bebauten Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegt, sind nach dem Muster der Anlage 6 zu erbringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise