Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Das Dienstabzeichen ist sichtbar zu tragen.
§ 2 § 2
§ 2 Dienstausweise
(1) Der Dienstausweis nach § 60c Abs. 3 TGO hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster und der Dienstausweis nach § 60f Abs. 5 TGO dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Dienstausweise sind mit den Abmessungen von 110 mal 210 Millimetern zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF