(1) Der Dienstausweis nach § 60c Abs. 3 TGO hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster und der Dienstausweis nach § 60f Abs. 5 TGO dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Dienstausweise sind mit den Abmessungen von 110 mal 210 Millimetern zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
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