(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Das Dienstabzeichen ist sichtbar zu tragen.
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