Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Prüfungsvergütung
Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung:
a) Lehrer außerhalb der Lehrverpflichtung
je angefangene Stunde 25,- Euro
je angefangene Korrekturstunde 11,- Euro
pro Hausarbeit 20,- Euro
pro Lehrlingstagebuch 11,- Euro
je angefangene Stunde Vorbereitungszeit
bei praktischen Prüfungen 10,- Euro
wobei maximal zwei Stunden Vorbereitungszeit in Rechnung gestellt werden dürfen;
b) Meister je angefangene Stunde 25,- Euro;
c) Personen, die eine inländische Universität, eine einschlägige höhere Land- und Forstwirtschaftliche Lehranstalt oder eine sonstige allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule erfolgreich besucht haben, je angefangene Stunde 25,- Euro.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft.