(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft.
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