LandesrechtTirolVerordnungenSachkundenachweis für Hundehalter, Verordnung

Sachkundenachweis für Hundehalter, Verordnung

In Kraft seit 01. April 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ausbildungsberechtigung

Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.

§ 2 § 2

§ 2 Ausbildungsdauer

Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

§ 3 § 3

§ 3 Ausbildungsinhalte

Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:

1. Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden;

2. Basiswissen betreffend ethologische Grundlagen, Entwicklungsphasen und Ausdrucksverhalten;

3. Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden;

4. Grundbedürfnisse, Erziehung und Ausbildung von Hunden;

5. Gesundheit und Gesundheitserhaltung von Hunden;

6. Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden;

7. rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.

§ 4 § 4

§ 4 Sonstiger Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei

1. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können;

2. Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben;

3. Hundehaltern, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des § 6a Abs. 2b Landes-Polizeigesetz nachweisen können.

§ 5 § 5

§ 5 Nachweis

Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.