Vorwort
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:
1. Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden;
2. Basiswissen betreffend ethologische Grundlagen, Entwicklungsphasen und Ausdrucksverhalten;
3. Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden;
4. Grundbedürfnisse, Erziehung und Ausbildung von Hunden;
5. Gesundheit und Gesundheitserhaltung von Hunden;
6. Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden;
7. rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.
Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei
1. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können;
2. Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben;
3. Hundehaltern, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des § 6a Abs. 2b Landes-Polizeigesetz nachweisen können.
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.