Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ausbildungsberechtigung
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.
§ 2 § 2
§ 2 Ausbildungsdauer
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
§ 3 § 3
§ 3 Ausbildungsinhalte
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:
1. Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden;
2. Basiswissen betreffend ethologische Grundlagen, Entwicklungsphasen und Ausdrucksverhalten;
3. Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden;
4. Grundbedürfnisse, Erziehung und Ausbildung von Hunden;
5. Gesundheit und Gesundheitserhaltung von Hunden;
6. Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden;
7. rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.
§ 4 § 4
§ 4 Sonstiger Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei
1. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können;
2. Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben;
3. Hundehaltern, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des § 6a Abs. 2b Landes-Polizeigesetz nachweisen können.
§ 5 § 5
§ 5 Nachweis
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.
§ 6 § 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.