Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei
1. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können;
2. Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben;
3. Hundehaltern, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des § 6a Abs. 2b Landes-Polizeigesetz nachweisen können.
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