Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise