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Arbeitsplatzzuschuss-Verordnung

In Kraft seit 18. Juli 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Lohnkostenzuschuss

(1) Der Lohnkostenzuschuss darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.

(2) In jenen Fällen, in denen neben dem Lohnkostenzuschuss auch ein Mentorenzuschuss gewährt wird, kann die Grenze nach Abs. 1 überschritten werden. Die Berechnung erfolgt nach der Formel Bruttolohn * 1,5 * Leistungsminderung in Prozent / 100.

(3) Bei einem Anstellungsausmaß von 100 v.H. gelten dabei jedenfalls folgende Höchstgrenzen:

Festgestellte Leistungsminderung Höchstgrenze (in Euro)
20 v.H. 290,-
30 v.H. 440,-
40 v.H. 590,-
50 v.H. 740,-
60 v.H. 880,-
70 v.H. 1.030,-
80 v.H. 1.180,-
90 v.H. 1.320,-

(4) Diese Höchstgrenzen werden bei einem Anstellungsausmaß unter 100 v.H. entsprechend aliquotiert.

§ 2 § 2

§ 2 Mentorenzuschuss

Der Mentorenzuschuss berechnet sich zum einen aus dem Anstellungsausmaß des Menschen mit Behinderungen, zum anderen aus dem Zeitaufwand der Mentorin für den Menschen mit Behinderungen in Prozent des Anstellungsausmaßes der Mentorin. Für Mentorenzuschüsse gelten dabei folgende Höchstgrenzen (in Euro):

Anstellungsausmaß Mensch mit Behinderungen bis zu 12,5 v.H. 25 v.H. 37,5 v.H. 50 v.H. 62,5 v.H. 75 v.H. 87,5 v.H. 100 v.H.
Prozentueller Zeitaufwand vom Anstellungsausmaß der Mentorin für Mentorentätigkeit 5 v.H. 25 50 70 95 115 140 165 185
10 v.H. 50 95 140 185 263 280 325 370
15 v.H. 70 140 210 280 345 415 485 555
20 v.H. 95 185 280 370 460 555 645 740
25 v.H. 115 230 345 460 575 690 805 920
30 v.H. 140 280 415 555 690 830 970 1105

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.