(1) Der Lohnkostenzuschuss darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.
(2) In jenen Fällen, in denen neben dem Lohnkostenzuschuss auch ein Mentorenzuschuss gewährt wird, kann die Grenze nach Abs. 1 überschritten werden. Die Berechnung erfolgt nach der Formel Bruttolohn * 1,5 * Leistungsminderung in Prozent / 100.
(3) Bei einem Anstellungsausmaß von 100 v.H. gelten dabei jedenfalls folgende Höchstgrenzen:
Festgestellte Leistungsminderung | Höchstgrenze (in Euro) |
20 v.H. | 290,- |
30 v.H. | 440,- |
40 v.H. | 590,- |
50 v.H. | 740,- |
60 v.H. | 880,- |
70 v.H. | 1.030,- |
80 v.H. | 1.180,- |
90 v.H. | 1.320,- |
(4) Diese Höchstgrenzen werden bei einem Anstellungsausmaß unter 100 v.H. entsprechend aliquotiert.
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