Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; Höchstsätze
Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.
§ 2 § 2
§ 2 Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft; Bemessungsgrundlage des Selbstbehaltes
(1) Hilfesuchende, denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben hierfür einen Selbstbehalt zu leisten, wenn ihr Einkommen den für sie jeweils maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes übersteigt.
(2) Als Grundlage für die Bemessung des Selbstbehaltes nach Abs. 1 gilt ein Pauschalbetrag, der 70 v.H. des jeweils maßgebenden Höchstsatzes nach § 1 entspricht.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.