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Selbstbehalte für Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, Höchstsätze und Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage
§ 3
§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Juli 2017
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§ 3 § 3 — Selbstbehalte für Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes, Höchstsätze und Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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