LandesrechtTirolVerordnungenEuroklassenfahrverbote-Verordnung

Euroklassenfahrverbote-Verordnung

In Kraft seit 19. Mai 2016
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO 2 ). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Bestandes an Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2 § 2

§ 2 Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

§ 3 § 3

§ 3 Fahrverbote

(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist nur zulässig

a) mit Fahrzeugen der Euroklasse IV bis VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),

b) ab dem 31. Oktober 2019 mit Fahrzeugen der Euroklassen V und VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) und

c) ab dem 1. Jänner 2021 mit Fahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),

sofern weiters den Bestimmungen zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) gemäß Abs. 2 entsprochen wird. Darüber hinaus ist das Befahren der A 12 Inntal Autobahn im angeführten Bereich mit Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie zulässig.

(2) Der Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) hat bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, zu erfolgen. In selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger ist ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitzuführen.

(3) Das Dokument nach Abs. 2 zweiter Satz ist den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.

(4) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.

§ 4 § 4

§ 4 Ausnahmen

(1) Von den Fahrverboten nach § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen:

a) Fahrten im Vorlaufverkehr in Fahrtrichtung Osten zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Westen zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,

b) Fahrten im Nachlaufverkehr in Fahrtrichtung Westen von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Osten von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,

c) Fahrten mit historischen Fahrzeugen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 43 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2019,

d) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,

e) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die hoch spezialisiert und besonders kostenaufwendig sind, wie beispielsweise Betonmischfahrzeuge, Betonpumpfahrzeuge, Hochdruck-, Saug- und Spülfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten; diese Ausnahme gilt auch für Fahrten, bei denen ein Anhänger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 gezogen wird,

f) Fahrten mit Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, sofern zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der Kernzone gemäß Abs. 3 auf- oder abgeladen wird, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- oder Zielort der Fahrt in der Kernzone befindet (Quelle oder Ziel in der Kernzone), wenn diese Fahrzeuge der Euroklasse V (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) entsprechen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L–Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird; diese Ausnahme gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022,

g) Fahrten mit Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, sofern zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der erweiterten Zone gemäß Abs. 3 auf- und auch wieder abgeladen wird, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- und Zielort der Fahrt in der erweiterten Zone befindet (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), wenn diese Fahrzeuge der Euroklasse V (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) entsprechen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L–Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird; diese Ausnahme gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022.

(2) Ferner gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.

(3) Innerhalb der Kernzone liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone liegen in

a) Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See,

b) Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein,

c) Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.

(4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. a, b, f und g sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.

§ 5 § 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 90/2006, außer Kraft.