(1) Von den Fahrverboten nach § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen:
a) Fahrten im Vorlaufverkehr in Fahrtrichtung Osten zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Westen zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,
b) Fahrten im Nachlaufverkehr in Fahrtrichtung Westen von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Osten von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl, wenn ein entsprechendes Dokument zum Nachweis mitgeführt wird,
c) Fahrten mit historischen Fahrzeugen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 43 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2019,
d) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich aufgrund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, in Österreich aufhalten, sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
e) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die hoch spezialisiert und besonders kostenaufwendig sind, wie beispielsweise Betonmischfahrzeuge, Betonpumpfahrzeuge, Hochdruck-, Saug- und Spülfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten; diese Ausnahme gilt auch für Fahrten, bei denen ein Anhänger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 gezogen wird,
f) Fahrten mit Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, sofern zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der Kernzone gemäß Abs. 3 auf- oder abgeladen wird, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- oder Zielort der Fahrt in der Kernzone befindet (Quelle oder Ziel in der Kernzone), wenn diese Fahrzeuge der Euroklasse V (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) entsprechen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L–Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird; diese Ausnahme gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022,
g) Fahrten mit Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, sofern zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der erweiterten Zone gemäß Abs. 3 auf- und auch wieder abgeladen wird, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, bei denen sich der Ausgangs- und Zielort der Fahrt in der erweiterten Zone befindet (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), wenn diese Fahrzeuge der Euroklasse V (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) entsprechen und die Euroklasse durch eine entsprechende Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L–Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist oder in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitgeführt wird; diese Ausnahme gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022.
(2) Ferner gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.
(3) Innerhalb der Kernzone liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone liegen in
a) Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See,
b) Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein,
c) Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.
(4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. a, b, f und g sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.
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