(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist nur zulässig
a) mit Fahrzeugen der Euroklasse IV bis VI (NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh),
b) ab dem 31. Oktober 2019 mit Fahrzeugen der Euroklassen V und VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh) und
c) ab dem 1. Jänner 2021 mit Fahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh),
sofern weiters den Bestimmungen zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) gemäß Abs. 2 entsprochen wird. Darüber hinaus ist das Befahren der A 12 Inntal Autobahn im angeführten Bereich mit Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie zulässig.
(2) Der Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) hat bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, zu erfolgen. In selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger ist ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitzuführen.
(3) Das Dokument nach Abs. 2 zweiter Satz ist den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
(4) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
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