§ 9 Prüfungszeugnis — Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Erste Durchführungsverordnung
Rückverweise
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 4 auszustellen.