Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet in der Stadtgemeinde Imst und in der Gemeinde Pfafflar wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Muttekopf).
(2) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 38 km 2 .
§ 2 § 2
Die Grenze des Ruhegebietes verläuft, am Sattele beginnend, nach Osten talauswärts entlang des Weges im Satteltal bis zur Brücke über den Angerlebach, sodann entlang des Alpenvereinsweges Nr. 601 nach Nordosten bis zur Brücke über den Fundaisbach. Sodann folgt sie dem Fundaisbach nach Osten und Südosten bis zu m Bachknick in 1530 m Höhe und von dort in gerader Richtung nach Osten bis zum Weg, der von der Fundaisalm nach Pfafflar führt. Die Grenze folgt diesem Weg nach Norden, überquert den Bach aus dem Pfafflartal und folgt diesem Bach nach Osten bis zum Durchlaß unter der Landesstraße L 72 (Hahntennjochstraße, 2. Teil). Sodann verläuft die Grenze dem südlichen Rand der Landesstraße L 72 bzw. L 246 (Hahntennjochstraße, 1. Teil) folgend nach Osten über das Hahntennjoch bis zum Schnittpunkt dieser Straße mit dem vom Arzeinkopf nach Norden verlaufenden Höhenkamm (600 m östlich der Höhenkote 1462), weiter entlang des Höhenkammes nach Süden zum Arzeinkopf und entlang des Grates nach Westen zur Vorderen Platteinspitze. Sodann folgt die Grenze dem zunächst nach Südosten und dann nach Südwesten verlaufenden Grat talwärts nach Süden bis zur Quelle des zur Latschenhütte führenden Gewässers, sodann entlang dieses Gewässers bis zum Weg, der von der Obermarkter Alpe kommend nach Nordwesten an der Latschenhütte vorbeiführt. Sodann folgt die Grenze diesem Weg bis zur Talstation der Materialseilbahn zur Muttekopfhütte und von dort in gerader Linie nach Südsüdwest auf das Vordere Alpjoch. Sodann verläuft die Grenze immer dem Grat entlang zunächst nach Westen über das Hintere Alpjoch, dem Pleiskopf, dem Rotkopf und die Brunnkarspitze zur Großen Schlenkerspitze, von dort nach Süden über die Kleine Schlenkerspitze zur Hanauerspitze und weiter nach Westen über die Dremelspitze, die Schneekarspitze und die Parzinnspitze zur Kogelseespitze, sodann nach Nordosten und Norden über die Kogelseescharte, die Bockkarspitzen und die Tajaspitze zum Ausgangspunkt.
§ 3 § 3
Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind im Ruhegebiet verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
§ 4 § 4
(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert wird oder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
e) die Verwendung von K raftfahrzeugen.
(2) Im Ruhegebiet bedürfen keiner Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und die Errichtung von Einfriedungen;
b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung von Wegen;
c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben.
§ 7 § 7
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.