(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert wird oder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
e) die Verwendung von K raftfahrzeugen.
(2) Im Ruhegebiet bedürfen keiner Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und die Errichtung von Einfriedungen;
b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung von Wegen;
c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben.
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