LandesrechtTirolVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl

Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl

In Kraft seit 20. März 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 55 (Detailkarten) planlich dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Matrei am Brenner, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Innsbruck-Land und bei den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Matrei am Brenner, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 18.481,25 ha.

§ 2 § 2

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,

e) die Vornahme von Neuaufforstungen,

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

g) jede erhebliche Lärmentwicklung,

h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune,

b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck,

c) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen,

d) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a bis c, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist, im Rahmen zulässiger Zeltlager im Bereich von Enigeben, der Ausübung der Jagd und der Fischerei, der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zuckerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), LGBl. Nr. 44/2006, außer Kraft.