(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zuckerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), LGBl. Nr. 44/2006, außer Kraft.
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