Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
a) Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:
Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
b) Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:
Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
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