LandesrechtTirolVerordnungenLandwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, Tiroler

Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, Tiroler

In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Organisation der Berufsschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

a) Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

b) Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420

§ 2 § 2

§ 2 Organisation der Fachschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:

a) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

b) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

c) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300

d) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

e) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement:

Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

f) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

g) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:

Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

h) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau:

Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260

§ 3 § 3

§ 3 Unterrichtsausmaß

Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 4 § 4

§ 4 Selbstständige Fachschulen

(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).

(2) Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).

§ 5 § 5

§ 5 Angeschlossene Berufs- und Fachschulen

Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:

a) der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

b) der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

c) der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz;

d) der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau:

die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement und die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000, außer Kraft.