Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Organisation der Berufsschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
a) Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:
Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
b) Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:
Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420
§ 2 § 2
§ 2 Organisation der Fachschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:
a) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
b) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
c) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:
Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
d) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
e) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement:
Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
f) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:
Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
g) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:
Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
h) Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau:
Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
§ 3 § 3
§ 3 Unterrichtsausmaß
Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.
§ 4 § 4
§ 4 Selbstständige Fachschulen
(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).
(2) Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).
§ 5 § 5
§ 5 Angeschlossene Berufs- und Fachschulen
Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:
a) der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
b) der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
c) der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz;
d) der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement und die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau.
§ 6 § 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000, außer Kraft.