LandesrechtTirolVerordnungenNaturschutzgebiet Kaisergebirge

Naturschutzgebiet Kaisergebirge

In Kraft seit 26. Juni 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet des Kaisergebirges in den Gemeinden Ebbs, Ellmau, Going am Wilden Kaiser, Kirchdorf in Tirol, Kufstein, Scheffau am Wilden Kaiser, St. Johann in Tirol und Walchsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Kaisergebirge).

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 92,6945 km² und dient der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen, subalpinen und hochmontanen Tier- und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Tier- oder Pflanzenarten sowie der unberührten natürlichen Lebensräume und der traditionell, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft.

(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

§ 2 § 2

§ 2 Verbote, Ausnahmen

(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen,

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,

e) die Vornahme von Neuaufforstungen,

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen,

g) jede erhebliche Lärmentwicklung,

h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann, und

i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Von den Verboten nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die Jagd und die Fischerei, soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

b) ortsübliche Gipfel- und Feldkreuze, ortsübliche Einfriedungen wie insbesondere Weide- und Wildzäune sowie ortsübliche Rastbänke an Wanderwegen;

c) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitäts- und Wasserversorgungsunternehmen und Abwasserentsorgungsunternehmen sowie zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte;

d) die Verwendung von Kraftfahrzeugen:

1. auf dem im Naturschutzgebiet gelegenen Teil der Hintersteiner-See-Straße, auf der Mautstraße von Griesenau durch das Kaiserbachtal zur Griesner Alm, auf dem Bobweg von Kufstein zur Hinterdux und weiter zur Vorderdux sowie auf dem Hochwandweg bzw. Theaterhüttenweg von Kufstein zur Theaterhütte;

2. für Fahrten der Inhaber der im Schutzgebiet gelegenen Betriebe ausgenommen zur touristischen Beförderung von Gästen;

3. auf der Kaisertalstraße durch Personen mit Hauptwohnsitz im Kaisertal zur Beförderung dieser Personen und für Fahrten, die für die Versorgung dieser Personen notwendig sind (medizinische Versorgung, Erbringung von Pflegediensten, Reparaturarbeiten und dergleichen), jeweils ausgenommen zur touristischen Beförderung von Gästen; außer in Notfällen ist die beabsichtigte Durchführung einer Versorgungsfahrt der Straßeninteressentschaft Kaisertalstraße rechtzeitig unter Angabe des Fahrzeuglenkers, des Fahrzeugkennzeichens und des Fahrtzweckes bekannt zu geben;

4. für wissenschaftliche Zwecke, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitäts- und Wasserversorgungsunternehmen und Abwasserentsorgungsunternehmen sowie zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte; die beabsichtigte Durchführung derartiger Fahrten ist der Straßeninteressentschaft Kaisertalstraße rechtzeitig unter Angabe des Fahrzeuglenkers, des Fahrzeugkennzeichens und des Fahrtzweckes bekannt zu geben;

e) Vorhaben, für die eine aufrechte Ausnahmebewilligung nach der als Gesetz geltenden Verordnung der Landesregierung vom 29. April 1963, LGBl. Nr. 21, über die Erklärung des Kaisergebirges zum Naturschutzgebiet vorliegt.

§ 3 § 3

§ 3 Beeinträchtigungen des Schutzzweckes

Maßnahmen, die im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a den Schutzzweck dieser Verordnung beeinträchtigen können, sind:

a) die Vornahme von Neuaufforstungen,

b) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 4 § 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.