Maßnahmen, die im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a den Schutzzweck dieser Verordnung beeinträchtigen können, sind:
a) die Vornahme von Neuaufforstungen,
b) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.
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