(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet des Kaisergebirges in den Gemeinden Ebbs, Ellmau, Going am Wilden Kaiser, Kirchdorf in Tirol, Kufstein, Scheffau am Wilden Kaiser, St. Johann in Tirol und Walchsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Kaisergebirge).
(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 92,6945 km² und dient der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen, subalpinen und hochmontanen Tier- und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Tier- oder Pflanzenarten sowie der unberührten natürlichen Lebensräume und der traditionell, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
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