Vorwort
(1) Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage Tulferberg der Gemeinde Tulfes wird im Gebiet der Gemeinde Tulfes das in der Anlage 1 dargestellte, blau umrandete Gebiet als Wasserschongebiet festgestellt.
(2) Ausgehend vom nordöstlichsten Eckpunkt des Schongebietes (Koordinatenpunkt Nr. 1) auf dem Gst. Nr. 1857/1, GB 81016 Tulfes, verläuft die Grenze in südliche Richtung über den Koordinatenpunkt Nr. 2 zu dem auf der Grundgrenze zwischen den Gst. Nr. 1892/1 und 1891, beide GB 81016 Tulfes, liegenden südöstlichsten Eckpunkt des Schongebietes (Koordinatenpunkt Nr. 3) und von dort in westlicher Richtung über das Gst. Nr. 1892/1, GB 81016 Tulfes, bis zum Koordinatenpunkt Nr. 4, anschließend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Schongebietes auf dem Gst. Nr. 1857/1, GB 81016 Tulfes (Koordinatenpunkt Nr. 5), zweigt dort in östliche Richtung ab und führt über den Koordinatenpunkt Nr. 6 bis zum Koordinatenpunkt Nr. 1.
(3) Das Wasserschongebiet hat eine Größe von 0,32 km².
(4) Die Anlage 1 (Planunterlage) und die Anlage 2 (Koordinatenpunkte, Angabe im Landeskoordinatensystem Gauss-Krüger Meridian 28:EPSG Code 31254) werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und bei der Gemeinde Tulfes während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Im Wasserschongebiet Tulferberg sind nachfolgende Maßnahmen verboten:
a) die Durchführung von Sprengungen;
b) die Lagerung, die Leitung und Anwendung von nach chemikalienrechtlichen Vorschriften als akut oder chronisch wassergefährdend eingestuften Stoffen und Gemischen, ausgenommen die Verwendung biologisch abbaubarer Schmiermittel für Holzschlägerungen; bei Verwendung biologisch abbaubarer Schmiermittel für Holzschlägerungen hat die Vorhaltshaltung in dichten Wannen zu erfolgen;
c) die Versickerung von Abwässern;
d) das Errichten und das Betreiben von Wildfütterungen.
Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Wasserschongebiet Tulferberg einer wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Neuerrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen;
b) die Errichtung von Anlagen einschließlich der damit verbundenen Bautätigkeiten;
c) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 2.000 m².
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.