LandesrechtTirolVerordnungenWasserschongebiet Tulferberg

Wasserschongebiet Tulferberg

In Kraft seit 25. April 2012
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Festlegung

(1) Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage Tulferberg der Gemeinde Tulfes wird im Gebiet der Gemeinde Tulfes das in der Anlage 1 dargestellte, blau umrandete Gebiet als Wasserschongebiet festgestellt.

(2) Ausgehend vom nordöstlichsten Eckpunkt des Schongebietes (Koordinatenpunkt Nr. 1) auf dem Gst. Nr. 1857/1, GB 81016 Tulfes, verläuft die Grenze in südliche Richtung über den Koordinatenpunkt Nr. 2 zu dem auf der Grundgrenze zwischen den Gst. Nr. 1892/1 und 1891, beide GB 81016 Tulfes, liegenden südöstlichsten Eckpunkt des Schongebietes (Koordinatenpunkt Nr. 3) und von dort in westlicher Richtung über das Gst. Nr. 1892/1, GB 81016 Tulfes, bis zum Koordinatenpunkt Nr. 4, anschließend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Schongebietes auf dem Gst. Nr. 1857/1, GB 81016 Tulfes (Koordinatenpunkt Nr. 5), zweigt dort in östliche Richtung ab und führt über den Koordinatenpunkt Nr. 6 bis zum Koordinatenpunkt Nr. 1.

(3) Das Wasserschongebiet hat eine Größe von 0,32 km².

(4) Die Anlage 1 (Planunterlage) und die Anlage 2 (Koordinatenpunkte, Angabe im Landeskoordinatensystem Gauss-Krüger Meridian 28:EPSG Code 31254) werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und bei der Gemeinde Tulfes während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

§ 2 § 2

§ 2 Verbote

Im Wasserschongebiet Tulferberg sind nachfolgende Maßnahmen verboten:

a) die Durchführung von Sprengungen;

b) die Lagerung, die Leitung und Anwendung von nach chemikalienrechtlichen Vorschriften als akut oder chronisch wassergefährdend eingestuften Stoffen und Gemischen, ausgenommen die Verwendung biologisch abbaubarer Schmiermittel für Holzschlägerungen; bei Verwendung biologisch abbaubarer Schmiermittel für Holzschlägerungen hat die Vorhaltshaltung in dichten Wannen zu erfolgen;

c) die Versickerung von Abwässern;

d) das Errichten und das Betreiben von Wildfütterungen.

§ 3 § 3

§ 3 Bewilligungspflichten

Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Wasserschongebiet Tulferberg einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Neuerrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen;

b) die Errichtung von Anlagen einschließlich der damit verbundenen Bautätigkeiten;

c) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 2.000 m².

§ 4 § 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.