LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

In Kraft seit 21. Dezember 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ziele, Sanierungspflicht

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in den Fließgewässerstrecken gemäß den Anhängen 1 und 2 (Sanierungsgebiete) umzusetzen.

(2) Wasserberechtigte sowie Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß den Anhängen 1 und 2 unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Maßnahmen durchzuführen.

§ 2 § 2

§ 2 Herstellung der Passierbarkeit für Fische

Bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 1 festgelegten Arten und Größe zu gewährleisten.

§ 3 § 3

§ 3 Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge

Bei allen Wasserausleitungen ist in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 2 durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge und durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe die ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 2 festgelegten Arten und Größen zu gewährleisten. Dazu ist unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der geltenden Fassung sicherzustellen, dass in der Restwasserstrecke die in Anhang 2 festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen erreicht werden.

§ 4 § 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anhang 1
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Anl. 2

Anhänge

Anhang 2
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