(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in den Fließgewässerstrecken gemäß den Anhängen 1 und 2 (Sanierungsgebiete) umzusetzen.
(2) Wasserberechtigte sowie Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß den Anhängen 1 und 2 unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Maßnahmen durchzuführen.
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