Bei allen Wasserausleitungen ist in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 2 durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge und durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe die ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 2 festgelegten Arten und Größen zu gewährleisten. Dazu ist unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der geltenden Fassung sicherzustellen, dass in der Restwasserstrecke die in Anhang 2 festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen erreicht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise