Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung von Farmwild, das im Untersuchungsgebiet geschlachtet wird.
(2) Farmwild sind Tiere nicht domestizierter Wildtierarten, die in Wildgattern zur Fleischgewinnung gehalten werden.
(3) Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gebiete der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach im Bezirk Reutte.
§ 2 § 2
§ 2 Untersuchungspflicht
Der Tierhalter ist verpflichtet, Farmwild auch dann einer Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, unterziehen zu lassen, wenn es für den Eigenbedarf des Tierhalters geschlachtet wird und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorliegen würden.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.