(1) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung von Farmwild, das im Untersuchungsgebiet geschlachtet wird.
(2) Farmwild sind Tiere nicht domestizierter Wildtierarten, die in Wildgattern zur Fleischgewinnung gehalten werden.
(3) Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gebiete der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kaisers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach im Bezirk Reutte.
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